Eingeschränkte Nutzung des Sportplatzes

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Aufgrund der Corona Pandemie ist unser Sportplatz nur eingeschränkt und
unter der Beachtung der jeweils gültigen Corona-Schutzverordnung nutzbar.
Speziell verweisen wir auf den § 9 der NRW-Schutzverordnung
(1)Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und
privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen
Einrichtungen ist unzulässig.
Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis zu von 100 gilt:

 Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter
freiem Himmel der Sport

  1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen
    Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
  2. als Ausbildung im Einzelunterricht
  3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von
    einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder
    Aufsichtspersonen.
    Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach
    Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel
    treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
    Bei Nichtbeachten können Anzeigen erstattet und Bußgelder erhoben werden.

Bei einer 7-Tages-Inzidenz ab 101 gilt:

Die Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes greifen, wenn in unserem Kreis drei Tage hintereinander eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird. Wichtig ist aber: Wenn die CorSchVO NRW härtere Regeln vorsieht, gelten diese auch fort. Lediglich ein Unterschreiten der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist nicht möglich.

Die folgenden Regeln ergeben sich somit aus einem Zusammenwirken von Bundes-Infektionsschutzgesetzes (Mindestregeln) und CorSchVO NRW (weitergehende Regeln):

  1. Bundesinfektionsschutzgesetz: Die allgemeine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr wird für allein ausgeübten Sport verkürzt auf 24 bis 5 Uhr (eine Ausübung ist jedoch nicht auf Sportanlagen möglich).
  2. Bundesinfektionsschutzgesetz: Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Relevant für den Sport sind dabei unter anderem die in der beispielhaften Aufzählung von Einrichtungen genannten „Fitnessstudios“, „Indoor-Spielplätze“ und „Badeanstalten“. Ob mit letzterem auch alle Sport-Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken gemeint sind, in denen nach der CorSchVO NRW seit dem 29. März wieder Anfängerschwimmausbildungen und Kleinkindschwimmen in 5er-Gruppen möglich war, wissen wir derzeit nicht. Der Landessportbund NRW befindet sich derzeit im Austausch mit der Staatskanzlei NRW, um eine Klärung herbeizuführen.
  3. Sportausübung allgemein:
  1. Bundesinfektionsschutzgesetz: Zugelassen ist die „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten“ allein, zu Zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Dabei wird nicht zwischen draußen und drinnen unterschieden.

Aber: Die CorSchVO NRW lässt keine Sportausübung in geschlossenen Sporthallen zu. Deshalb ist die vorgenannte Sportausübung unverändert nur draußen möglich. Mangels einer rechtlichen Definition des Begriffes „Individualsportarten“ empfehlen wir bis auf Weiteres, darunter alle Sportarten zu fassen, die alleine oder zu Zweit kontaktlos ausgeführt werden können.

  1. Bundesinfektionsschutzgesetz: Zugelassen ist kontaktloser Sport von Gruppen von bis zu 5 Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren im Freien.

Aber: Die CorSAchVO NRW beschränkt dieses Sporttreiben auf Sportanlagen unter freiem Himmel.

Die vorgenannten Kindergruppen können von ein oder zwei älteren Personen angeleitet werden, wenn für diese ein negativer Coronatest vorliegt, der nicht älter als 24 Stunden ist.